Allgemeine Geschäftsbedingungen
pixelframe solution mirabile
1. AUFTRAG
1.1. Entstehung des Auftrags
Beratungsgespräche, die auf Initiative des Kunden (nachstehend Auftraggeberin genannt)
erfolgen, gelten grundsätzlich als stillschweigend erteilter Auftrag.
1.2. Leistungsarten und Verrechnung
Erstgespräche mit neuen Kunden gelten, soweit sie nicht auf ausdrückliche Initiative von
pixelfram solution mirabile (nachstehend Auftragnehmerin genannt) stattfinden, als stillschweigend erteilter Auftrag, wobei die Auftragnehmerin auf die Verrechnung der ersten Beratungsstunde verzichtet.
Grössere Vorabklärungen im Hinblick auf ein späteres Projekt können von der Auftragnehmerin als Akquisitionsaufwand verbucht und der Auftraggeberin bei der späteren Abrechnung des Projekts gänzlich oder teilweise gutgeschrieben werden.
1.3. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort gilt mangels anders lautender Vereinbarung das Domizil der Auftragnehmerin.
2. VERTRAGSVERHÄLTNIS
Die Leistungen der Auftragnehmerin unterstehen dem Auftrag gemäss Schweizerischem Obligationenrecht OR. Mit dem erteilen des Auftrages werden diese AGB’s automatisch angenommen. Sollte es Abweichungen dieser geben bedarf es der Schriftlichkeit.
3. RECHTE AN DATEN
Die Auftraggeberin sichert zu, an allen der Auftragnehmerin für die Erfüllung des Vertrags
nötigen zur Verfügung gestellten Daten die entsprechenden Rechte zu besitzen.
Sie entbindet die Auftragnehmerin von jeder Haftung, die aus einer allfälligen Verletzung der
Rechte am Geistigen Eigentum Dritter entstehen können.
Die Auftraggeberin verpflichtet sich, das Werk nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen (falls dieser Zweck in den einzelnen Werkverträgen festgehalten wird; sonst explizit hier beschreiben!).
Das Endprodukt bleibt im Geistigen Eigentum der pixelframe solution mirabile und darf ohne
dessen Zustimmung weder verändert oder kopiert werden. Die Bildrechte bleiben bei der
pixelframe solution mirabile und können nach einer schriftlichen Vereinbarung dem Kunden übergeben werden. Die Bilder können für weitere Projekte genutzt oder weiterverkauft werden.
Die Nutzung des Produktes wird dem Auftraggeber unbestimmt weitergegeben. Bis zur
endgültigen Zahlung behält sich die pixelframe solution mirabile das Recht vor die
Veröffentlichung zu untersagen.
4. HONORAR UND SPESEN
Die Ansätze richten sich nach der jeweils geltenden Preisliste der Auftragnehmerin und verstehen sich excl. Mehrwertsteuer. Aufträge im Rahmen von Projekten werden gemäss schriftlichem
Angebot der Auftragnehmerin abgerechnet.
4.1. Reisezeit
Vorbehaltlich spezieller Vereinbarungen innerhalb des Kantons Solothurn, werden keine
Reisezeiten verrechnet. Ausserhalb des genannten Kantons wird die Reisezeit zur Hälfte in Rechnung gestellt,
wobei die Auftragnehmerin über diese Zeit frei verfügen kann.
4.2. Reisekosten
Innerhalb des Kantons Solothurn, werden keinerlei Kosten verrechnet.
Für Einsätze ausserhalb des genannten Kantons, werden die effektiven Kosten in Rechnung
gestellt. Unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels gilt der SBB-Tarif (2. Klasse, Halbtax)
resp. eine definierter Kilometerenschädung von CHF 0.80 pro Autokilometer verrechnet.
Reisekosten ausserhalb der Schweiz werden der Auftraggeber/in nach Aufwand belastet. Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung werden anhand der effektiv anfallenden Kosten verrechnet.
5. KÜNDIGUNG
Den Vertragsparteien steht das Recht zu, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer schadlos zu halten und entschädigt Ihn entsprechend den geleisteten Arbeiten. Bei einem Pauschalbetrag entsprechend dem Stand des Projektes zu folgenden Konditionen:
-
½ bis und mit vollendung der Konzeptphase oder erstellung des ersten Drehkonzeptes
-
¾ bis und mit den Dreharbeiten, angefangen oder beendet. Der Auftraggeber kann auf das Rohmaterial zugreifen
-
Die ganze Summe nach start des Bildschnittes
6. GEHEIMHALTUNG. DATENSCHUTZ UND RÜCKGABEPFLICHT
Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nach Beendigung des vorliegenden Vertrages weiter.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie gemäss den Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung handeln. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, allenfalls einsehbare Kundendaten nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstleistung zu gebrauchen und angemessen gegen unbefugte externe oder interne Zugriffe zu schützen.
Die Partner sorgen durch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes.
Die Auftragnehmerin behält die Daten des Projektes mindestens bis zu 3 Jahren nach
Beendigung des Projektes bei sich. Datenverlust durch Hardwarefehler oder anderen unbeeinflussbaren Umständen ausgenommen. Die Daten sind normalerweise Doppelt gesichert.
7. REFERENZEN
Ohne anders lautende schriftliche Erklärung ist die Auftraggeberin damit einverstanden, dass
ihr Name und eine allgemeine Beschreibung der mit der Auftragnehmerin realisierten Projekte publiziert werden.
8. GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand gilt 4500 Solothurn, Schweiz.
Stand 1.1.2012, grundsätzlich zählt das Schweizer Obligationen- und Urheberrecht
Letzte Aktualisierung: Januar 2021